§ 16 Inverkehrbringen von Abfällen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1
- OVG NRW, 12.03.2009 – 20 A 1251/07Zitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Abfälle dürfen zur Herstellung von Deponieersatzbaustoffen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen nach § 14 Absatz 2 und 3 einhalten. Deponieersatzbaustoffe und unmittelbar als Deponieersatzbaustoff zu verwendende Abfälle dürfen nur in Verkehr gebracht werden, um sie Deponien zuzuführen, in denen die Anforderungen nach den §§ 14 und 15 eingehalten werden.